
Pflege zu Hause: Entlastungsbetrag und Zuschuss zum Umbau
Allgemeine Information, keine Beratung. Über Förderungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.
Wer zu Hause gepflegt wird, kann neben dem Pflegegeld weitere Leistungen der Pflegekasse nutzen. Zwei davon stehen schon ab Pflegegrad 1 offen und hängen nicht vom Einkommen ab.
Zwei Leistungen der Pflegekasse für die Pflege zu Hause stellen wir hier vor. Beide gibt es für alle Pflegegrade von 1 bis 5, und beide sind nicht vom Einkommen abhängig. Die Beträge haben wir zuletzt am 19.10.2026 an den offiziellen Quellen geprüft. Die Verwendungszwecke des Entlastungsbetrags konnten wir nicht im Einzelnen an einer amtlichen Seite bestätigen.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können bis zu 131 € im Monat für zweckgebundene Leistungen einsetzen. Dazu zählen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste.
Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Nachweis. Welches Angebot im Einzelfall anerkannt ist, solltest du vorab bei deiner Pflegekasse erfragen.
Ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht künftig einen Umbau dieser Leistung vor. Der Stand der Gesetzgebung ist nicht bestätigt, deshalb lohnt sich vor der Planung eine Nachfrage.
Zuschuss zum Umbau der Wohnung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Für Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erleichtern, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind insgesamt bis zu 16.720 € möglich. Beispiele sind:
- breitere Türen
- Rampen
- Treppenlifte
- ein pflegegerechtes Bad
Der Antrag geht an die Pflegekasse. Kläre mit ihr vorab, ob du den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen musst. Sie muss in der Regel binnen drei Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen fünf Wochen. Ändert sich die Pflegesituation, ist ein erneuter Zuschuss möglich. Ob sich der Zuschuss mit der sächsischen Wohnraumanpassung kombinieren lässt, solltest du im Einzelfall prüfen lassen.
So gehst du vor
- Pflegegrad klären: Beide Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus.
- Pflegekasse ansprechen: Sie ist bei deiner Krankenkasse angesiedelt und für beide Leistungen zuständig.
- Nachweise aufheben: Beim Entlastungsbetrag wird gegen Nachweis erstattet.
Über eine Leistung entscheidet allein die zuständige Pflegekasse. Dieser Beitrag ersetzt keine Pflege- oder Rechtsberatung.
Die Programme aus diesem Beitrag
Geprüft, mit Links zur zuständigen Stelle.
- Antrag möglichSozialleistung
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegekasse (bei der jeweiligen Krankenkasse)
Bis zu 131 € monatlich für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote bei häuslicher Pflege, schon ab Pflegegrad 1.
- Förderhöhe
- Bis zu 131 € monatlich (Pflegegrad 1–5, Leistungsbetrag 2026).
Geprüft am 19.10.2026 - Antrag möglichZuschuss
Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Pflegekasse (bei der jeweiligen Krankenkasse)
Zuschuss der Pflegekasse bis 4.180 € je Maßnahme für pflegegerechte Umbauten wie Badumbau, Türverbreiterung oder Treppenlift.
- Förderhöhe
- Bis 4.180 € je Maßnahme; bis 16.720 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen.
- Frist
- Antrag bei der Pflegekasse; Bearbeitungsfrist 3 Wochen (5 Wochen mit Gutachten).
Geprüft am 19.10.2026
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