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Förderkompass

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Antrag möglichZuschussSozialleistungFreistaat Sachsen

Sächsische Familienstiftung – Hilfe für Familien, Mutter und Kind

Sächsische Familienstiftung (Freistaat Sachsen)

Einmalige Hilfe für Schwangere und Familien in Sachsen, die in eine besondere finanzielle Notlage geraten sind.

Offizielle Programmseite
Förderhöhe
Keine offizielle Angabe erfasst
Antragsfrist
Keine Frist bekannt
Gilt in
Sachsen
Antrag über
Schwangere: über eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Sachsen. Familien: über die benannten Anlaufstellen, die den Antrag mit einer Empfehlung weiterleiten.
Einkommen
Einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Die Stiftung unterstützt sächsische Familien und Alleinerziehende in besonderen finanziellen Notlagen, etwa bei Wohnkosten, notwendigen Anschaffungen oder dem Lebensunterhalt. Schwangere in schwieriger finanzieller Lage können Hilfe für die Erstausstattung des Kindes und weitere Kosten rund um Geburt und Versorgung bekommen. Vorrangig müssen gesetzliche Leistungen ausgeschöpft sein. Die Hilfe ist zweckgebunden und wird von einem Vergabeausschuss bewilligt.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Ständiger Wohnsitz in Sachsen
  • Besondere finanzielle Notlage, Einkommensgrenzen gelten
  • Gesetzliche (und bei Familien auch private) Hilfen sind ausgeschöpft
  • Schwangere: Antrag während der Schwangerschaft

Ausschlüsse

  • Kein Rechtsanspruch

Checkliste: Unterlagen

Für dieses Programm haben wir keine offizielle Unterlagenliste erfasst. Die benötigten Nachweise nennt die zuständige Stelle.

Hinweis zur Prüfung

Am 19.10.2026 auf familie.sachsen.de geprüft. Die Seite nennt keine Beträge und keine konkreten Einkommensgrenzen; die Hilfe ist eine Ermessensentscheidung des Vergabeausschusses.

Quellen

Dieses Portal ist ein unabhängiges, kostenloses Informationsangebot. Es handelt sich nicht um eine Behörde. Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Über Förderansprüche und Bewilligungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.