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Förderkompass

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Antrag möglichSozialleistungLandkreis

Übernahme bzw. Erlass von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Landratsamt Meißen, Kreisjugendamt, Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen

Eltern mit geringem Einkommen können beim Kreisjugendamt die Übernahme der Kita- oder Tagespflegebeiträge beantragen.

Offizielle Programmseite
Förderhöhe
Keine offizielle Angabe erfasst
Antragsfrist
Keine Frist bekannt
Gilt in
Landkreis Meißen
Antrag über
Antrag beim Landratsamt Meißen, Kreisjugendamt, Loosestraße 17/19, 01662 Meißen
Einkommen
Einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Wenn die Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten, Hort oder Tagespflege eine unzumutbare Belastung sind, kann das Kreisjugendamt Meißen sie ganz oder teilweise übernehmen. Zuständig ist das Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfen; die Sachbearbeitung richtet sich nach Wohnort und Nachname. Daneben veröffentlicht der Landkreis die Absenkungsbeträge (z. B. für Alleinerziehende und Geschwister). Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld sollten dies prüfen; laut Bundesagentur können sie sich von Kita-Gebühren befreien lassen.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Kind besucht Kita oder Kindertagespflege
  • Wohnsitz im Landkreis Meißen
  • Unzumutbare finanzielle Belastung (Einkommensprüfung)

Checkliste: Unterlagen

Für dieses Programm haben wir keine offizielle Unterlagenliste erfasst. Die benötigten Nachweise nennt die zuständige Stelle.

Hinweis zur Prüfung

Existenz des Angebots, Formularname und Zuständigkeit auf kreis-meissen.de gelesen. Einkommensgrenzen, Beträge und Unterlagen standen nicht auf der Seite (nur in PDF-Formularen, nicht gelesen). Rechtsgrundlage (§ 90 SGB VIII) nicht auf der Seite genannt.

Quellen

Dieses Portal ist ein unabhängiges, kostenloses Informationsangebot. Es handelt sich nicht um eine Behörde. Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Über Förderansprüche und Bewilligungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.