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Förderkompass

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Antrag möglichZuschussBund

Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW, iSFP)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Zuschuss von 50 % zum Honorar einer Energieberatung mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP).

Offizielle Programmseite
Förderhöhe
50 % des Beratungshonorars, max. 650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten); WEG zusätzlich bis 250 € für Erläuterung in der Eigentümerversammlung.
Antragsfrist
Antrag vor Beginn der Beratung; ab 01.12.2026 muss der iSFP mit Version 2.7.x erstellt werden.
Gilt in
Deutschland
Antrag über
BAFA-Portal (auch durch den Energieberater mit Vollmacht)
Einkommen
Nicht einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Eigentümer, Mieter (mit Erlaubnis) und Nießbraucher können eine geförderte Energieberatung durch einen gelisteten Energieeffizienz-Experten in Anspruch nehmen. Ergebnis ist ein individueller Sanierungsfahrplan, der später den iSFP-Bonus in der BEG-Förderung ermöglicht. Der Antrag muss vor Abschluss des Beratungsvertrags gestellt werden; seit April 2025 wird der Zuschuss an die antragstellende Person ausgezahlt.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Wohngebäude in Deutschland, Bauantrag mindestens 10 Jahre alt
  • Berater aus der Energieeffizienz-Expertenliste der dena
  • Vor-Ort-Begehung und Erstellung eines iSFP
  • Mindestens 4 Jahre Abstand zu einer früheren geförderten Beratung (außer neue Eigentümer)

Ausschlüsse

  • Kaufinteressenten erst nach notariellem Kaufvertrag
  • Keine Doppelförderung derselben Beratung

Checkliste: Unterlagen

Für dieses Programm haben wir keine offizielle Unterlagenliste erfasst. Die benötigten Nachweise nennt die zuständige Stelle.

Hinweis zur Prüfung

BAFA-Seite (Stand 30.04.2026) gelesen.

Quellen

Dieses Portal ist ein unabhängiges, kostenloses Informationsangebot. Es handelt sich nicht um eine Behörde. Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Über Förderansprüche und Bewilligungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.