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Förderkompass

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Antrag möglichZuschussFreistaat Sachsen

Wir für Sachsen – Ehrenamtsförderung (Aufwandsentschädigung)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt; Umsetzung: Bürgerstiftung Dresden

Pauschale Aufwandsentschädigung von 40 € im Monat für Ehrenamtliche in Sachsen mit mindestens 20 Stunden Engagement monatlich.

Offizielle Programmseite
Förderhöhe
40 € pro Monat und Ehrenamtlichem (2026); Richtlinienrahmen 35–45 €.
Antragsfrist
30.10.2026 – Anträge der Träger für das kommende Jahr vom 1. September bis 31. Oktober 2026.
Gilt in
Sachsen
Antrag über
Über den Träger des Ehrenamtsprojekts (Verein/Verband); Umsetzung Bürgerstiftung Dresden
Einkommen
Nicht einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Mit 'Wir für Sachsen' erhalten Ehrenamtliche eine monatliche Pauschale für ihren Einsatz. Den Antrag stellt nicht die einzelne Person, sondern der Träger des Ehrenamtsprojekts (z. B. Verein), der die Mittel an die Ehrenamtlichen weitergibt. Die Projekte werden von den Landkreisen geprüft, die Bürgerstiftung Dresden versendet die Bescheide. Für 2026 stellt der Freistaat 11 Mio. € bereit.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen
  • Durchschnittlich mindestens 20 Stunden Ehrenamt pro Monat
  • Einsatz in einem geförderten Projekt eines Trägers

Checkliste: Unterlagen

Für dieses Programm haben wir keine offizielle Unterlagenliste erfasst. Die benötigten Nachweise nennt die zuständige Stelle.

Hinweis zur Prüfung

Pressemitteilung des Freistaats vom 15.01.2026 gelesen (40 €/Monat, 20 Std., Antragsfenster 01.09.–31.10.2026 für das Folgejahr). Richtlinientext selbst nicht gelesen; Anrechnungsfreiheit nur aus Suchsnippet. Eine eigene Programmseite wurde nicht gefunden.

Quellen

Dieses Portal ist ein unabhängiges, kostenloses Informationsangebot. Es handelt sich nicht um eine Behörde. Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Über Förderansprüche und Bewilligungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.