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Förderkompass

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Antrag möglichSteuervergünstigungBund

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Finanzamt (Bundesrecht, Einkommensteuergesetz)

20 % der Arbeitskosten für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen und Minijobs im Haushalt sind von der Steuer abziehbar.

Offizielle Programmseite
Förderhöhe
Minijob im Haushalt 20 %, max. 510 €; haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen inkl. Pflege 20 %, max. 4.000 €; Handwerkerleistungen 20 %, max. 1.200 € pro Jahr.
Antragsfrist
Keine Frist bekannt
Gilt in
Deutschland
Antrag über
Über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt
Einkommen
Nicht einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Mieter und Eigentümer können Lohnkosten für Renovierungen und Reparaturen, für Haushaltshilfen, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen in der Steuererklärung geltend machen. Abgezogen wird direkt von der Steuerschuld. Voraussetzung sind eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Öffentlich geförderte Maßnahmen (zinsverbilligte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse) sind bei Handwerkerleistungen ausgeschlossen.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Haushalt in EU/EWR
  • Rechnung und unbare Zahlung (Dienstleistungen/Handwerker)
  • Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht Material

Ausschlüsse

  • Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen (Handwerkerleistungen)
  • Bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte Kosten

Checkliste: Unterlagen

Laut offizieller Quelle benötigt. Zum Abhaken (wird nicht gespeichert).

Hinweis zur Prüfung

Gesetzestext § 35a EStG gelesen.

Quellen

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