Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Finanzamt (Bundesrecht, Einkommensteuergesetz)
20 % der Arbeitskosten für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen und Minijobs im Haushalt sind von der Steuer abziehbar.
- Förderhöhe
- Minijob im Haushalt 20 %, max. 510 €; haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen inkl. Pflege 20 %, max. 4.000 €; Handwerkerleistungen 20 %, max. 1.200 € pro Jahr.
- Antragsfrist
- Keine Frist bekannt
- Gilt in
- Deutschland
- Antrag über
- Über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt
- Einkommen
- Nicht einkommensabhängig
- Zuletzt geprüft am
- 19.10.2026
Worum geht es?
Mieter und Eigentümer können Lohnkosten für Renovierungen und Reparaturen, für Haushaltshilfen, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen in der Steuererklärung geltend machen. Abgezogen wird direkt von der Steuerschuld. Voraussetzung sind eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Öffentlich geförderte Maßnahmen (zinsverbilligte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse) sind bei Handwerkerleistungen ausgeschlossen.
Wichtigste Voraussetzungen
- Haushalt in EU/EWR
- Rechnung und unbare Zahlung (Dienstleistungen/Handwerker)
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht Material
Ausschlüsse
- Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen (Handwerkerleistungen)
- Bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte Kosten
Checkliste: Unterlagen
Laut offizieller Quelle benötigt. Zum Abhaken (wird nicht gespeichert).
Hinweis zur Prüfung
Gesetzestext § 35a EStG gelesen.
Quellen
- § 35a EStG Offizielle Quelle
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