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Förderkompass

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Antrag möglichSozialleistungFreistaat Sachsen

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche (LBlindG)

Freistaat Sachsen; Antragstelle: Landratsamt Meißen, Kreissozialamt

Monatliche, einkommensunabhängige Leistung in Sachsen für blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen sowie schwerstbehinderte Kinder.

Förderhöhe
Blinde Erwachsene 380 €, blinde Kinder unter 14 Jahren 285 €, hochgradig Sehbehinderte 100 €, Gehörlose 150 €, schwerstbehinderte Kinder 120 €, Taubblinde (Merkzeichen TBl) zusätzlich 320 € monatlich; keine jährliche Anpassung.
Antragsfrist
Keine Frist bekannt
Gilt in
Sachsen
Antrag über
Online über Amt24 oder beim Landratsamt Meißen, Kreissozialamt
Einkommen
Nicht einkommensabhängig
Zuletzt geprüft am
19.10.2026

Worum geht es?

Sachsen zahlt nach dem Landesblindengeldgesetz monatliche Nachteilsausgleiche unabhängig von Einkommen und Vermögen. Neben Blinden erhalten auch hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose, schwerstbehinderte Kinder und Taubblinde Leistungen. Bei häuslicher Pflege oder vollstationärer Pflege kann die Leistung um bis zu 50 % gekürzt werden. Der Antrag läuft im Landkreis Meißen über das Kreissozialamt bzw. online über Amt24.

Wichtigste Voraussetzungen

  • Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen
  • Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Gehörlosigkeit oder schwerste Behinderung (Kind)

Ausschlüsse

  • Blinde erhalten nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte
  • Kürzung bis 50 % bei Pflegeleistungen

Checkliste: Unterlagen

Für dieses Programm haben wir keine offizielle Unterlagenliste erfasst. Die benötigten Nachweise nennt die zuständige Stelle.

Hinweis zur Prüfung

Beträge auf sachsen.de-Seite gelesen; Zuständigkeit Kreissozialamt Meißen gelesen. Amt24-Seite selbst lieferte keinen lesbaren Inhalt.

Quellen

Dieses Portal ist ein unabhängiges, kostenloses Informationsangebot. Es handelt sich nicht um eine Behörde. Die dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Über Förderansprüche und Bewilligungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen.